Mietbürgschaft

Mietbürgschaft als Alternative zur Mietkaution zur Absicherung der Mieteinkünfte

Für einen Vermieter stellt sich immer wieder die Frage, sein Mieteinkünfte zu sichern. In den meisten Fällen wird versucht, dies durch eine Hinterlegung einer Kaution durch den Mieter zu erreichen. Eine weitere Form zur Absicherung der Mieteinkünfte, welche zunehmend beliebter wird, ist die Mietbürgschaft.

Eine Mietbürgschaft wird zusammen mit dem Hausbesitzer abgeschlossen und bedarf nach §766 BGB der Schriftform. In den gesetzlichen Bestimmungen werden Aussagen zur maximalen Höhe, Ende der Bürgschaft, aber auch zum eigentlichen Inhalt gemacht.

Wie hoch darf die Mietbürgschaft maximal sein?

Die Höhe der Haftung ist wie bei einer normalen Mietkaution beschränkt auf maximal 3 Nettokaltmieten, kann allerdings auch niedriger sein. Zu beachten ist hierbei, dass die Höhe der Mietbürgschaft während des Vertragsabschlusses zwischen den Beteiligten Parteien festgelegt wird. Dabei ist es egal, ob es sich um einen Hauptmietvertrag oder Untermietvertrag handelt. Etwaige Änderungen der Miete also z.B. eine Mieterhöhung während der Vertragslaufzeit haben keine Änderung auf die Höhe der Bürgschaft zur Folge.

Der wesentliche Inhalt der Mietbürgschaftserklärung nach § 765 BGB sieht vor, dass der Bürge dazu verpflichtet ist für die Verbindlichkeiten eines Dritten gegenüber dem Gläubiger einzustehen, so dass die Mieteinkünfte des Vermieters gesichert sind. Für den Fall eines Mietvertrags gilt nach § 767 BGB das der Bürge für die Kosten des Vermieters eintreten muss. Diese Kosten können u.a. eventuelle Mietrückstände, noch nicht beglichene Nebenkostenabrechnungen, aber auch Kosten die aus einer eventuellen Rechtsverfolgung entstehen können.

Für den Bürgen ergeben sich allerdings aus § 770 BGB (Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit) und § 771 BGB (Einrede der Vorausklausel) Möglichkeiten eine Zahlung zu verweigern. Sofern noch etwaige Ansprüche eines Vermieters gegenüber seinem Vermieten vorhanden sind oder aber eine Zwangsvollstreckung der Gläubiger gegenüber dem Vermieter noch nicht erfolgt ist.