Auszug aus der Mietswohnung
Was muss der Mieter beim Auszug aus der Mietwohnung beachten
Eine neue Wohnung ist gefunden, der Umzug ist weitestgehend vollzogen und der Mieter kann der alten Wohnung endlich den Rücken kehren. Allerdings gibt es auch beim Ausziehen einige Punkte, auf die der Mieter zu achten hat.
Das Übergabeprotokoll beim Auszug aus der Mietswohnung
In jedem Fall sollte ein Übergabeprotokoll erstellt werden. Das Protokoll sorgt für Klarheit zwischen Mieter und Vermieter und beinhaltet den Zustand der Wohnung beim Auszug. Dazu ist es wichtig, dass beide Parteien gemeinsam einen Rundgang durch die Räumlichkeiten durchführen. In dem Protokoll werden, neben dem allgemeinen Zustand der Wohnung, mögliche Mängel schriftlich festgehalten. Das Übergabeprotokoll wird von Mieter sowie Vermieter unterschrieben. Dieses Schriftstück ist für die Auszahlung der hinterlegten Mietkaution ein wichtiger Aspekt. Denn so lassen sich im Anschluss keine zusätzlichen Forderungen seitens des Vermieters stellen, die dieser dann mit der Kautionssumme verrechnen möchte.
Schadensbegleichung beim Auszug aus der Mietwohnung
Sehr häufig verlangt der Vermieter bei der Begehung einen Schadensersatz für Schäden, die ausgebessert werden müssen, jedoch im Rahmen einer herkömmlichen Nutzung zweifelsohne als normal angesehen werden können. Allerdings ist der Vermieter in der Beweispflicht, was bedeutet, dass er nachweisen muss, dass sein Mieter diese Schäden auch tatsächlich verursacht hat. Weiterhin müssen im Protokoll die Zählerstände von Strom, Wasser und Gas vermerkt sein. Abschließend ist der Zustand der Wohnung bezüglich der Sauberkeit festzuhalten, wie beispielsweise „besenrein“.
Die Quotenklausel im Mietvertrag
Ein bisheriger Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter war sehr häufig die Frage, ob der Bewohner beim Ausziehen eine Renovierung durchführen muss. Jedoch existiert bereits ein Urteil des Bundesgerichtshofs, dass die sogenannten Quotenklauseln, die in den meisten Mietverträgen vorhanden sein dürften, unwirksam sind (BGH VIII ZR 285/12). Mieter sind grundsätzlich dazu verpflichtet, ihre Räumlichkeiten in bestimmten Abständen zu renovieren. Die Quotenklausel besagt, dass eine Renovierung beim Auszug selbst dann durchzuführen ist, wenn die Frist bis zum nächsten Renovierungsintervall noch nicht abgelaufen ist. Weiterhin sind die Mieter dazu angehalten, einen gewissen Anteil der Renovierungskosten aufgrund der verstrichenen Mietzeit zu begleichen. Der Bundesgerichtshof sieht hier eine deutliche Benachteiligung der Mieter und erklärte die Verträge für unwirksam. Für den Mieter bedeutet dies, dass er beim Auszug keine Renovierungsarbeiten oder Schönheitsreparaturen vornehmen muss. Ist jedoch keine Quotenklausel in dem Mietvertrag hinterlegt, dann ist der Mieter in der Pflicht, noch vor dem Auszug die erforderlichen Arbeiten durchzuführen.
Beim Streichen der Wände hat der Bundesgerichtshof nun veranlasst, dass beim Auszug bunte Farben neutral gestaltet werden müssen oder die Kosten dafür übernommen werden müssen. Der Vermieter hat bei einem Unterlassen einen Schadensersatzanspruch vom BGH zugesprochen bekommen (Az. VIII ZR 416/12). Dabei ist es nicht notwendig, dass eine Endrenovierung im Mietvertrag festgehalten worden ist.