Freistellungsauftrag
Wissenswertes zum Freistellungsauftrag
Sofern Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, sollten Sie Ihrer Bank vor Ablauf eines jeden Kalenderjahres einen Freistellungsauftrag erteilen. Nur so können Sie verhindern, dass auch für Kapitaleinkünfte innerhalb des Sparerpauschbetrages automatisch Steuern abgeführt werden. In Deutschland werden sämtliche Erträge als Kapitalerträge angesehen, welche sich aus einem Unternehmensgewinn ergeben. Neben Zinserträgen können also auch Dividenden als Kapitalerträge angesehen werden. Grundstückserträge unterliegen ebenfalls den Regelungen des Einkommenssteuergesetzes. So zählt der Freistellungsauftrag zu einem wichtigen Punkt bei der Checkliste zum Immobilienverkauf.
Warum ist ein Freistellungsauftrag wichtig?
Die Steuer auf Kapitaleinkünfte, die seit dem 1.1.2009 Abgeltungssteuer heißt, ist wie zuvor die Zinsabschlagssteuer eine Quellensteuer: Sie wird in Höhe von derzeit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer von der Stelle abgeführt, wo sie entsteht, also bei Ihrer Bank. Die laut Einkommensteuergesetz geltenden Pauschbeträge von 801 Euro pro Person respektive 1602 Euro pro Ehepaar/verpartnerte Lebensgemeinschaft spielen dabei keine Rolle. Zwar können die Ihnen zustehenden Freibeträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt und auf Ihre sonstige Steuerschuld angerechnet werden, doch ist dieser Weg nur die zweitbeste Lösung. Denn Sie erhalten die Steuerrückzahlung immer deutlichem Zeitverzug. Und natürlich zahlt Ihnen das Finanzamt Ihnen keine Zinsen auf die im Rahmen des Pauschbetrages abgeführte Abschlagssteuer. Besser ist es also in jedem Fall, rechtzeitig vor jedem Jahresultimo einen Freistellungsauftrag zu stellen.
Was bewirkt der Freistellungsauftrag?
Mit dem Freistellungsauftrag beauftragen Sie Ihr Finanzinstitut, bei der Zahlung der Abgeltungssteuer den jeweils geltenden Sparerpauschbetrag zu berücksichtigen, also diesen nicht abzuführen. Dieser Freistellungsauftrag kann, sofern Sie Kapitalanlagen bei verschiedenen Instituten getätigt haben und Ihren Freibetrag bei keinem komplett ausgeschöpft haben, auch auf diverse Banken aufgeteilt werden. Der Auftrag gilt immer für alle Konten bei einem Institut.
Einige Details zum Freistellungsauftrag
Ehepartner oder Lebensgemeinschaften können wählen, ob jeder einen einzelnen Freistellungsauftrag stellt oder ob sie einen gemeinschaftlichen Auftrag erteilen wollen. Nur für Gemeinschaftskonten gilt, dass der Auftrag in jedem Fall gemeinschaftlich gestellt werden muss. Sofern Sie minderjährige Kinder haben, die ebenfalls Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, müssen diese einen eigenen Freistellungsauftrag stellen. Der Auftrag bleibt jeweils für ein Kalenderjahr gültig und kann innerhalb dieses Jahres jederzeit geändert werden; die Vorjahre betreffende Änderungen sind nicht möglich. Bei Namensänderung wird ein neuer Auftrag notwendig. Das Gleiche gilt bei Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft, sofern zuvor ein gemeinsamer Auftrag gestellt worden ist. Sollten Sie Mitglied einer nicht ehelichen oder nicht verpartnerten Lebensgemeinschaft sind, können Sie für gemeinsam geführte Konten keinen Freistellungsauftrag stellen.
Die notwendigen Formulare erhalten Sie bei Ihrer Bank; viele Institute ermöglichen auch online zu stellende Freistellungsaufträge.