Zwangsversteigerung in Hamburg und deren Ablauf

Definition und Rechtsgrundlagen von Zwangsversteigerungen

In ganz Deutschland werden rund 60.000 Immobilien jährlich zwangsversteigert. In Hamburg sind die Zahlen seit 2009 deutlich zurückgegangen. 2011 waren es noch 278 Immobilien, bis zum April 2013 waren es bisher aber erst 143. Grundsätzlich kommt eine Zwangsversteigerung nicht unerwartet, so dass sich Immobilienbesitzer vorab überlegen sollten, ob ein Immobilienverkauf nicht am sinnvollsten wäre.

Ratgeber Immobilienverkauf abfordern

Die Zwangsversteigerung ist ein Vollstreckungsverfahren, bei dem der privatrechtliche Anspruch eines Gläubigers auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels mit den Machtmitteln des Staates gegen den Schuldner durchgesetzt werden soll.
Vollstreckt wird dabei in Grundstücke, deren Bauten und Anlagen, grundstücksgleiche Rechte, Wohnungseigentum, Teileigentum sowie die in einem Register eingetragene Flugzeuge und Schiffe.
Rechtsgrundlagen für die Zwangsversteigerung sind das Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) von 1897, das zuletzt im Dezember 2011 geändert wurde, sowie einzelne Bestimmungen in weiteren Gesetzen (z.B. in der Zivilprozessordnung und dem Rechtspflegergesetz).

Ablauf einer Vollstreckungsverfahren bei der Zwangsversteigerung

Eine Zwangsversteigerung muss vom Gläubiger beantragt und einem Gericht angeordnet werden. Zuständig ist das jeweilige Amtsgericht in dem Bezirk, in dem sich das Grundstück befindet. Für die Zwangsversteigerungen in Hamburg sind die Behörden in den Bezirken Hamburg Mitte, Altona, Barmbek, Bergedorf, Blankenese, Harburg, St.Georg und Wandsbek zuständig.
Personell erfolgt die Durchführung der Zwangsversteigerung durch einen Rechtspfleger.

Der Rechtspfleger überprüft zunächst, ob der Antrag des Gläubigers ordnungsgemäß und unter Einhaltung folgender formaler Voraussetzungen erfolgt ist:
1. Vorlage eines Vollstreckungstitels (z.B. Urteil, Beschluss, Vollstreckungsbescheid)
2. Vorhandensein der Vollstreckungsklausel(formale Bestätigung, dass der Anspruch des Gläubigers rechtens ist)
3. Zustellung des Titels und der Klausel.
Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Anspruchs des Gläubigers durch den Rechtspfleger erfolgt damit nicht mehr.
Nach erfolgreicher Prüfung dieser Voraussetzungen erlässt das Gericht eine Anordnung zur Durchführung des Vollstreckungsverfahrens, die dem Schuldner und evtl. auch dem Gläubiger zugestellt wird. Mit Zustellung dieser Anordnung kann der Schuldner über seine Immobilie nicht mehr verfügen, sie gilt als zugunsten des Gläubigers beschlagnahmt.
Die Zwangsvollstreckung kann sowohl durch einen als auch durch mehrere Gläubiger angestrebt werden.

Rechtsmittel bei der Zwangsversteigerung

Gegen eine Anordnung zur Zwangsversteigerung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung beim zuständigen Landgericht einzureichen.
Kann der Schuldner nachweisen, dass er den Forderungen des Gläubigers auch ohne Zwangsversteigerung nachkommen kann, kann das Verfahren für die Dauer von maximal sechs Monaten eingestellt werden. Weitere Gründe für die Beschwerde des Schuldners liegen vor, wenn nachweislich Gefahr für Leib und Leben besteht oder die Zwangsvollstreckung eine sittenwidrige Härte darstellt.